Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, ABI. EU Nr. L 337, S. 35) hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2446) beschlossen und § 270a BGB geschaffen. Hiernach ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA- Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten. § 270a BGB tritt am 13. Januar 2018 in Kraft. Danach dürfen auch im hoheitlichen Bereich ab dem 13. Januar 2018 insbesondere für Kreditkartenzahlungen des Vier-Parteien-Zahlverfahrens keine Gebühren oder Auslagen mehr erhoben werden.

Rundschreiben Finanzministerium RLP

Änderungen im Zahlungsverkehr